Aus dem weiten Verständnis des Begriffs des Kündigungsschutzes folgt, dass der Beklagte im vereinfachten Verfahren ohne weiteres einen Antrag auf Ausweisung stellen kann, sei es als Folge seines Antrags auf Abweisung des Kündigungsschutzbegehrens (actio duplex), sei es in der Form einer selbständigen Widerklage. Der Streitwert des Begehrens hat auf die Verfahrensart keinen Einfluss, denn wenn ein solches Ausweisungsbegehren zum Thema Kündigungsschutz gehört, beruht die Verweisung ins vereinfachte Verfahren wie beim Hauptbegehren auf Art. 243 Abs. 2 lit.