2.2 Im vorliegenden Verfahren werden sowohl die Kündigung vom 23. September 2016 per 31. Oktober 2016 als auch jene vom 11. Januar 2016 per 28. Februar 2016 bestritten. Aus dem weiten Verständnis des Begriffs des Kündigungsschutzes folgt, dass der Beklagte im vereinfachten Verfahren ohne weiteres einen Antrag auf Ausweisung stellen kann, sei es als Folge seines Antrags auf Abweisung des Kündigungsschutzbegehrens (actio duplex), sei es in der Form einer selbständigen Widerklage.