ZPO beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen (zum Streitwert bei Widerklage vgl. Art. 94 ZPO). Ob bei einer Streitsache das Einzelgericht oder aber das Kollegialgericht des Mietgerichts sachlich zuständig ist, hängt nach § 21 und 26 GOG ebenfalls vom Streitwert ab. Die Grenze liegt wie bei Art. 243 Abs. 1 ZPO grundsätzlich bei einem Streitwert von Fr. 30'000.–.