2. Widerklage 2.1 Nach Art. 224 ZPO, welcher gestützt auf Art. 219 ZPO auch auf das vereinfachte Verfahren Anwendung findet, kann die beklagte Partei in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch in der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, so hat dieses nach Art. 224 Abs. 2 ZPO beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen (zum Streitwert bei Widerklage vgl. Art. 94 ZPO).