Diese Leistungen stellen keine wesentlichen, für den Vertragsschluss entscheidenden Aspekte dar. Das vorherrschende mietrechtliche Element wird auch durch die im Aufenthaltsvertrag geregelten Leistungen (Benützung des möblierten Einzelzimmers, Mitbenützung der Gemeinschaftsräume, alle Nebenkosten) sowie die konkreten Kündigungsmodalitäten bestätigt. Diese lassen erkennen, dass die mietrechtliche Komponente im Vertragsverhältnis zwischen den Parteien mindestens gleichwertig ist, weshalb von einer mietrechtlichen Streitigkeit auszugehen ist. Hierfür spricht auch die Kündigung durch den Beklagten mit dem amtlichen Formular. (…) -5-