Auch diese Beträge zeigen auf, dass der Vertrag nicht ausschliesslich mietrechtlicher Natur sein kann. Dennoch enthält der Vertrag eine klare mietrechtliche Komponente, geht es doch vorwiegend darum, für Menschen mit psychischer Beeinträchtigung eine möglichst optimale Wohnform zu finden. Gerade auch für die Bewohnerinnen und Bewohner dürfte die "Wohnungsmiete" das zentrale Element des Vertrages darstellen, werden sie doch den Aufenthaltsvertrag meist abschliessen, um ein "Zuhause" zu haben und nicht wegen der im Tarif inbegriffenen Leistungen des Beklagten. Diese Leistungen stellen keine wesentlichen, für den Vertragsschluss entscheidenden Aspekte dar.