1.4 Das seitens des Beklagten offerierte Betreuungsangebot für Menschen mit psychischer Beeinträchtigung stellt einen bedeutenden Inhalt des Vertrages dar, weshalb nicht von vornherein ein vertraglicher Schwerpunkt im Mietrecht erkannt werden kann. Dies belegt auch ein Blick auf die Kosten: Der vom Beklagten für die gesamte Wohngruppe zu erbringende Mietzins beläuft sich auf Fr. 3'476.– brutto, während sich der Nettoaufwand der Klägerin monatlich auf Fr. 6'126.– beläuft (Pensionspreis von Fr. 2'930.–, Beitrag des Kantons Zürich von Fr. 3'196.–). Auch diese Beträge zeigen auf, dass der Vertrag nicht ausschliesslich mietrechtlicher Natur sein kann.