haben die Parteien einen Aufenthaltsvertrag abgeschlossen, der ebenfalls mehr Leistungen als nur die Überlassung von Wohnraum umfasst. So wird nebst der Zurverfügungstellung von Wohnraum (Benützung Einzelzimmer und Mitbenutzung Gemeinschaftsräume) auch eine Betreuung und Beratung in lebenspraktischen Bereichen im Rahmen des Konzepts, – sofern nichts anderes festgehalten – alle Mahlzeiten sowie die Besorgung der Hauswäsche offeriert.