Es hat aber angedeutet, dass es sich im Bereich des Kündigungsschutzes anders verhält. Das Grundangebot des Pensions- und Pflegevertrages im oben zitierten Entscheid umfasste neben der Überlassung von Wohnraum zahlreiche weitere Leistungen, die nicht mietrechtlicher Natur waren, wie etwa die Wohnreinigung, das Mittagessen, die Notfalldienstbereitschaft während 24 Stunden pro Tag sowie die Hilfestellung und Beratung bei akuten und persönlichen Problemen. Vorliegend -4-