, Zürich 2016, S. 50 ff.). Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Erhöhung des Pensionspreises bei einem Pensions- und Pflegevertrag festgehalten, dass die Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen nicht zur Anwendung gelangen, wenn die Betreuung ein ganz wesentliches, für den Vertragsschluss entscheidendes Element darstelle (vgl. BGer 4A_113/2012, E.2.2, publ. in: mp 2/13 S. 103 ff.). Es hat aber angedeutet, dass es sich im Bereich des Kündigungsschutzes anders verhält.