1.3 Die mietrechtlichen Bestimmungen zum Kündigungsschutz sind anwendbar, sofern die übrigen vertraglich vereinbarten und erbrachten Leistungen des Vermieters im Vergleich zu den an den Mieter gegen Entgelt zur Verfügung gestellten Räumen eine untergeordnete Bedeutung spielen (Mietrecht für die Praxis/PÜNTENER, 9. Aufl., Zürich 2016, S. 50 ff.).