1.2. Die Klägerin befand sich vom 9. bis 17. August 2016 [in einer stationären psychiatrischen Einrichtung], nachdem eine seitens des Beklagten beigezogene Ärztin bei der psychisch kranken Klägerin eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet hatte. Während des Aufenthalts mahnte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 11. August 2016 aus diversen Gründen ab und drohte die Kündigung an. Mit amtlichem Formular vom 23. September 2016 sprach der Beklagte die erste Kündigung per 31. Oktober 2016 aus. Als Begründung wurde das zerrüttete Verhältnis zwischen den Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern und der Klägerin angeführt. Mit amtlichem Formular vom 11. Januar 2017 kündigte der Be-