Gegenstand des Aufenthaltsvertrags ist zum einen die Überlassung eines möblierten Einzelzimmers zur alleinigen Benützung sowie diverser gemeinschaftlicher Räume zur Mitbenützung mit den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern der Wohngemeinschaft. Zum anderen beinhaltet der Vertrag verschiedene Dienstleistungen des Beklagten und Widerklägers (fortan Beklagter) zu Gunsten der Klägerin und Widerbeklagten (fortan Klägerin), so etwa alle Mahlzeiten, sofern nichts anderes festgehalten, weiter die Betreuung, ausser am Sonntag, von montags 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr, dienstags bis freitags von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr und samstags von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie le-