{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-11-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170008-L_2017-11-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_5.pdf", "Checksum": "2b96ad1a342fdf7c5eb3b9ddb34f0b09"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170008-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 03.11.2017 MB170008-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 03.11.2017 MB170008-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 03.11.2017 MB170008-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 5: Doppelt relevante Tatsachen. Sachliche Zuständigkeit des Mietgerichts und Anwendung der mietrechtlichen Kündigungsschutzbestimmungen bei gemischten Verträgen. Betreute Wohngruppe für psychisch kranke Menschen."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:15:18", "Checksum": "53687dce52124b584b3eed224760839c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 03.11.2017 MB170008-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 5: Doppelt relevante Tatsachen. Sachliche Zuständigkeit des Mietgerichts und Anwendung der mietrechtlichen Kündigungsschutzbestimmungen bei gemischten Verträgen. Betreute Wohngruppe für psychisch kranke Menschen.\n\nS. 888). Wie sich dies jedoch im Einzelfall – und insbesondere für den streitgegenständlichen Vertrag – verhält, kann nicht gestützt auf diese generalisierten\nAussagen beantwortet werden, handelt es sich beim \"Heimvertrag\" doch gerade\nnicht um einen einheitlichen Vertragstypus. Dass pauschale Aussagen zur Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit der mietrechtlichen Bestimmungen nicht\nmöglich sind, zeigt sich an der grossen Vielfalt an Verträgen, die durch Kombination erschaffen werden können und innerhalb derer die einzelnen Vertragstypen\nstärker oder schwächer ausgeprägt in Erscheinung treten. Es ist daher anhand\ndes konkreten Vertrags und im Hinblick auf die Kündigung danach zu fragen, ob\ndas mietrechtliche Element tatsächlich in den Hintergrund tritt.\n- 13 -\n\n3.6.3. Eine Gegenüberstellung der vertraglichen Elemente macht deutlich, dass\nsowohl das mietrechtliche Element als auch die mietvertragsfremden Elemente\nwesentlich sind. Eine Gewichtung lässt sich unter anderem anhand des Pensionspreises ablesen, wie dies auch die Vorinstanz zutreffend ausführte. Aufgrund\ndes Verhältnisses des Pensionspreises in Höhe von Fr. 6'126.– zu dem vom Beklagten für die Elfzimmerwohnung zu leistenden Mietzins in Höhe von Fr. 3'476.–\nlässt sich tatsächlich nicht leichthin annehmen, das Vertragsverhältnis werde\nschwergewichtig durch das mietrechtliche Element geprägt. Der Pensionspreis ist\nindes nur ein wesentlicher Vertragsbestandteil, welcher in die Beurteilung einfliesst.\n\n3.6.4. In diesem Sinn setzte sich auch die Vorinstanz mit dem streitgegenständlichen Vertrag auseinander. Sie geht aber in ihren Erwägungen etwas weit, wenn\nsie den Bewohnern unterstellt, die angebotenen Dienstleistungen stellten für sie\nkeinen für den Vertragsabschluss entscheidenden Aspekt dar. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bewohner wohl gerade diese Form des Wohnens wählen, weil\nsie eine Unterstützung, wie sie durch den Beklagten geboten wird, und das gemeinschaftliche Zusammenwohnen mit den anderen Bewohnern, inklusive Verpflegung und gemeinsamer Einnahme der Mahlzeiten etc., suchen. Die Aussicht\ndarauf, diese durch den Beklagten angebotenen Dienstleistungen in Anspruch\nnehmen zu können, erscheint daher neben dem Wohnen als wesentlicher Faktor,\nwarum eine Person in einer solchen Institution wohnt.\n\n3.6.5. Zu beachten ist aber auch, dass sich der Alltag der Bewohner trotz den\nLeistungen des Beklagten als in weiten Teilen autonom ausgestaltet und diese\nnicht auf eine derart engmaschige Betreuung, wie dies beispielsweise in einem\nklassischen Pflegeheim der Fall wäre, angewiesen sind (resp. eine solche auch\nnicht in Anspruch nehmen könnten, da dies vom Beklagten nicht angeboten wird).\nSo sind die Bewohner der Wohngruppe L. immer wieder ohne Teammitglied des\nBeklagten in der Wohnung (so über Nacht und am Sonntag den ganzen Tag),\nteilweise selbst um ihr Essen besorgt (insb. Samstag Abend und Sonntag Abend),\nwaschen ihre persönliche Wäsche und reinigen ihr Zimmer selber und selbständig\n- 14 -\n\nsowie die Gemeinschaftsräume gemeinsam nach einem Plan. Auch sollten die\nBewohner gemäss eigener Beschreibung des Beklagten über eine Tagesstruktur\nim Rahmen einer geschützten oder ungeschützten Arbeitstätigkeit ausserhalb der\nWohngruppe verfügen. Die Bewohner bedürfen damit nicht der Rundumbetreuung\noder -pflege und führen offenbar einen weitgehend autonomen Alltag, in welchem\nsie auf das Unterstützungsangebot des Beklagten zurückgreifen können. Ziel des\nAngebotes des Beklagten ist es, Menschen mit Beeinträchtigung eine möglichst\noptimale Form des Wohnens zu bieten (so auch die Vorinstanz, vgl. […]).\n\n3.6.6. Unter Beachtung dessen ist im Hinblick auf die Kündigung die Interessenslage der Bewohner darin zu sehen, dass sie durch die Wohngruppe L. ein Zuhause haben, in welchem sie zusätzlich die nötige Unterstützung zum Meistern ihres\nAlltages erhalten. Gerade in Bezug auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses\nerscheint das Element des \"Wohnens\" damit klar als vordergründig. So bedeutet\neine Kündigung für die Bewohner nicht nur, dass sie die Leistungen des Beklagten nicht mehr in Anspruch nehmen können, sondern primär auch, dass sie ihr\nZuhause verlieren und sich eine neue Bleibe suchen müssen. Ist es den Bewohnern nicht möglich, innerhalb der Kündigungsfrist eine neue geeignete Wohnform\nzu finden, stehen sie auf der Strasse. Würde Auftragsrecht zur Anwendung gelangen, stünden den Bewohnern nur sehr beschränkte Möglichkeiten offen, sich\ngegen die Kündigung zur Wehr zu setzen; insbesondere bestünde auch nicht die\nMöglichkeit, länger in der Wohngruppe zu verbleiben, wenn sie trotz ausgiebiger\nSuche innerhalb der Kündigungsfrist keine neue, geeignete Wohnform gefunden\nhätten. Im Interesse der Bewohner und zu deren Schutz sind die mietrechtlichen\nSchutzbestimmungen anzuwenden. Dies insbesondere auch, da es sich bei den\nBewohnern um die wirtschaftlich und – insbesondere auch mit Blick auf die psychischen Beeinträchtigungen – sozial schwächeren Parteien handelt, welche des\nSchutzes bedürfen. Es erscheint daher sachgerecht, auf den Aufenthaltsvertrag\ndie Kündigungsschutzbestimmungen gemäss Art. 271 ff. OR anzuwenden und\nebenso die damit einhergehenden Formvorschriften gemäss Art. 266l–266o OR,\nsoweit der Vertrag seinerseits keine strengeren Formvorschriften aufstellt.\n- 15 -\n\n(…)\"\n\n"}