{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-11-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170008-L_2017-11-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_5.pdf", "Checksum": "2b96ad1a342fdf7c5eb3b9ddb34f0b09"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170008-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 03.11.2017 MB170008-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 03.11.2017 MB170008-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 03.11.2017 MB170008-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 5: Doppelt relevante Tatsachen. Sachliche Zuständigkeit des Mietgerichts und Anwendung der mietrechtlichen Kündigungsschutzbestimmungen bei gemischten Verträgen. Betreute Wohngruppe für psychisch kranke Menschen."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:15:18", "Checksum": "53687dce52124b584b3eed224760839c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 03.11.2017 MB170008-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 5: Doppelt relevante Tatsachen. Sachliche Zuständigkeit des Mietgerichts und Anwendung der mietrechtlichen Kündigungsschutzbestimmungen bei gemischten Verträgen. Betreute Wohngruppe für psychisch kranke Menschen.\n\n3.5.2. Das Ergebnis dieser Auslegung hängt aber seinerseits davon ab, nach\nwelcher Rechtsanwendungstheorie vorgegangen wird. Insgesamt ist eine Tendenz des Bundesgerichts feststellbar, auf gemischte Verträge die Kombinationstheorie anzuwenden, was sachgerecht erscheint (vgl. zum Ganzen etwa BGE 139\nIII 49, E. 3.3; BGE 131 III 528 = Pra 95 [2006] Nr. 43, E. 7.1.; ferner: BSK OR I-\nAMSTUTZ/MORIN, a.a.O., Einl. vor Art. 184 ff. N 23, m.w.H.; OGer ZH NG110007\nvom 26. Januar 2012, E. 2.9.3.; OGer ZH NM080008 vom 20. Oktober 2008,\nE. 2.9.3). Anders als bei der Absorptionstheorie ist der gemischte Vertrag nach\nder Kombinationstheorie nicht dem Recht eines einzigen Vertragstyps zu unterstellen. Vielmehr muss jede Rechtsfrage, welche ein gemischter Vertrag aufwirft,\nisoliert betrachtet und im Zusammenhang untersucht werden, welches der im Vertrag enthaltenen Typenrechte für diese konkrete Frage dominiert. Hierzu ist vom\nSchwerpunkt des Vertrages auszugehen, der als einheitliche Gesamtvereinbarung zu erfassen ist (vgl. Regeste von BGE 131 III 528). Der Aspekt des Regelungsschwerpunktes ist demzufolge nur massgebend für die Lösung eines konkreten Rechtsproblems, nicht aber für die Zuordnung eines Vertrags als Ganzes\nunter einen bestimmten gesetzlichen Vertragstyp. Diese Theorie der Übernahme\ngesetzlicher Einzelanordnung wird in der juristischen Umgangssprache auch als\n- 11 -\n\n\"Blumenpflücktheorie\" bezeichnet. Die zwingenden Gesetzesbestimmungen und\ndamit die mietrechtlichen Schutzbestimmungen finden dann Anwendung, wenn\nder gemischte Vertrag die Essentialia der Miete enthält und der Regelungsschwerpunkt in der eigentlichen Überlassung eines Raumes liegt. Letztlich steht\nin einem solchen Fall das Grundbedürfnis, ein Dach über den Kopf zu haben, auf\ndem Spiel (BIBER, a.a.O., Rz. 85 m.w.H.). Zu beachten ist sodann im Rahmen des\nzu bestimmenden Rechts, dass es angesichts der wechselseitigen Abhängigkeit\nder verschiedenen vermischten Vertragselemente nicht möglich ist, Rechtsfragen,\nwelche sich für diese Elemente gleichermassen stellen (wie z.B. die Kündigung)\nnach Massgabe jeweils unterschiedlicher Typenrechte zu beantworten; ansonsten\nmüsste der auftragsrechtliche Teil nach Auftrags- und der mietrechtliche Teil nach\nMietrecht beurteilt werden. Gemäss dem Bundegericht ist daher für die spezifische Einzelfrage – hier die Kündigung – von den durch die Typenrechte zur Verfügung gestellten Regeln die adäquateste anzuwenden, wobei Schutzgedanke\nund Schwerpunkt beim Entscheid über die Adäquanz heranzuziehen sind. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Wichtigkeit des einen oder anderen Elements im Hinblick auf die Gestaltung der Gesamtrechtslage ist die Interessenlage\nder Parteien, wie sie in der von ihnen getroffenen vertraglichen Regelung zum\nAusdruck gelangt (BGE 118 II 157, E. 2c; BGE 131 III 528 = Pra 95 (2006) Nr. 43,\nE. 7.1.; vgl. auch OGer ZH NG110007 vom 26. Januar 2012, E. 2.9.2. ff.).\n\n3.6.1. Aus den einzelnen Vertragsbestandteilen wird deutlich, dass die Parteien\nmit dem Vertragsverhältnis eine Form des betreuten Wohnens regelten. Die vertraglichen Leistungen des Beklagten, welche im Pensionspreis inbegriffen sind,\numfassen das Zurverfügungstellen von Wohnraum (Benützung Einzelzimmer und\nMitbenützung Gemeinschaftsräume) inkl. Besorgung der Hauswäsche und die\ntägliche Verpflegung (\"alle Mahlzeiten, sofern nicht anders festgehalten\"). Weiter\nbietet der Beklagte den Bewohnern der Wohngruppe L., nämlich acht Frauen und\nMännern mit psychischer Beeinträchtigung, die Betreuung und Beratung in lebenspraktischen Bereichen im Rahmen des Konzepts. Vom Beklagten wird den\nBewohnerinnen und Bewohnern der Wohngruppe Unterstützung geboten für das\nErlernen von Strategien im Umgang mit Krankheitssymptomen und Krisen, das\n- 12 -\n\nAufrechterhalten einer externen Tagesstruktur, die hilfreiche Gestaltung der Freizeit, das Aufbauen und Pflegen sozialer Kontakte, das selbständige Ausführen\nvon Hausarbeiten, das Fördern sozialer Kompetenzen etc. Während sechs Tagen\nin der Woche ist ein Teammitglied des Beklagten in der Wohngruppe anwesend,\nansonsten ist das Team bei Notfällen telefonisch erreichbar. Mietrechtliches Element stellt folglich die Überlassung des Zimmers sowie die (Mit-)Benützung der\nGemeinschaftsräume dar. Keine mietrechtlichen Elemente, sondern auftragsoder werkvertragliche Elemente sind die Reinigung der Hauswäsche, die teilweise\nVerpflegung sowie die Beratungs- und Betreuungsleistungen.\n\n3.6.2. Vergleichbare Vertragsgebilde werden in der Literatur als \"Heimvertrag\",\n\"Beherbergungs- und Betreuungsvertrag\" oder \"Pensionsvertrag\" bezeichnet. Da\ndie mietrechtlichen Elemente gemäss den Autoren oft in den Hintergrund träten,\nfänden Auftrags-, Kauf- oder Werkvertragsrecht bzw. auch Hinterlegungsrecht\nAnwendung. Beim Mietrecht handle es sich in diesem Fall um eine typenfremde\nNebenleistung; die Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen fänden ebenso wenig Anwendung wie diejenigen über den mietrechtlichen\nKündigungsschutz (so: BISANG, Fragen im Zusammenhang mit gemischten Verträgen mit mietrechtlichem Einschlag, mietrechtspraxis 2010 S. 235; BREIT-\nSCHMID/W ITTER/STECK, Der Heimvertrag, fampra 04/2009, S. 867 ff., S. 885 u.\n\n"}