{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-11-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170008-L_2017-11-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_5.pdf", "Checksum": "2b96ad1a342fdf7c5eb3b9ddb34f0b09"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170008-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 03.11.2017 MB170008-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 03.11.2017 MB170008-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 03.11.2017 MB170008-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 5: Doppelt relevante Tatsachen. 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Allfällige Einwände der Gegenpartei sind\nim Rahmen der Zuständigkeitsprüfung unbeachtlich (BSK OR I-KAISER JOB,\n6. Aufl. 2015, Art. 33 N 21). Demnach ist im Fall von gemischten Verträgen danach zu fragen, ob die Klägerin einen Sachverhalt geltend macht, gestützt auf\nwelchen die Anwendung der mietrechtlichen Bestimmungen des OR als angezeigt\nerscheint. Die Frage nach der tatsächlich Anwendbarkeit ist erst im Rahmen der\nmateriellen Prüfung abschliessend zu beantworten.\n\n2.4. Vor Vorinstanz brachte die Klägerin vor, Gegenstand des Vertrages sei die\nÜberlassung eines möblierten Einzelzimmers zur alleinigen Benützung sowie diverse gemeinschaftliche Räume zur Mitbenützung mit anderen Bewohnerinnen\nund Bewohnern der Wohngruppe L.. Der Vertrag beinhalte sodann verschiedene\nDienstleistungen des Beklagten zu Gunsten der Klägerin. Es gehe im Vertrag\naber überwiegend um die Überlassung von Wohnraum gegen Entgelt, weshalb\ndie mietrechtlichen Bestimmungen des OR zur Anwendung gelangten. Aufgrund\nder Sachvorbringen der Klägerin, namentlich aufgrund des von ihr ins Recht gereichten Vertrages und der Umschreibung desselben, ist von einem gemischten\nVertrag auszugehen (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter E. III./3.), wobei\ndie Klägerin ihrerseits eher von einem typischen Vertrag mit Beimischung auszugehen scheint, indem sie den dominierenden Charakter des mietrechtlichen Elements betont. So oder anders ist aber die Anwendbarkeit der mietrechtlichen\nKündigungsschutzbestimmungen auf das streitgegenständliche Verhältnis zu bejahen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. III.3). Entsprechend ist die\nsachliche Zuständigkeit des Mietgerichts gegeben. Die Vorinstanz ist zu Recht auf\ndie Klage eingetreten.\n\n3. Anwendbare Bestimmungen\n\n3.1. Die Parteien schlossen einen Aufenthaltsvertrag für Bewohnerinnen und\nBewohner, welcher neben dem Überlassen eines Zimmers (Beherbergung) noch\n-9-\n\nweitere Dienstleistungen zu Gunsten der Klägerin beinhaltet, u.a. Betreuung und\nBeratung. Angesichts der verschiedenen Bestandteile des Vertrages wird deutlich, dass es sich nicht um einen vom Gesetzgeber spezifisch geregelten Vertrag,\nsondern um einen Innominatkontrakt handelt. Es gilt, das anwendbare Recht zu\nbestimmen (BSK OR I-AMSTUTZ/MORIN, a.a.O., Einl. vor Art. 184 ff. N 2 u. N 5 ff.).\n\n3.2. Während die Klägerin sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt stellte, es sei\nMietrecht anwendbar, brachte der Beklagte vor, grundsätzlich von einem auftragsrechtlichen Verhältnis auszugehen; zumindest wenn der Kombinationstheorie gefolgt werde, stehe der Anwendbarkeit der mietrechtlichen Kündigungsschutzbestimmungen aber nichts im Weg.\n\n(…[Auffassung der Vorinstanz])\n\n3.3. In der Berufungsantwort rügte der Beklagte, die mietrechtliche Komponente\nsei im zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis untergeordnet, jedenfalls entgegen der Würdigung der Vorinstanz nicht überwiegend. Für die Bewohnerinnen und Bewohner komme der Betreuungskomponente höhere, zumindest aber gleiche Bedeutung zu wie der Wohnkomponente. Die Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechts seien nicht anwendbar.\n\n3.4. Bei den Innominatkontrakten wird zwischen gemischten Verträgen und Verträgen eigener Art unterschieden. Gemischte Verträge unterscheiden sich von\nVerträgen eigener Art dadurch, dass sie verschiedene Vertragstypen kombinieren, während letztere gänzlich neue Schöpfungen darstellen (BSK OR I-\nAMSTUTZ/MORIN, a.a.O., Einl. vor Art. 184 ff. N 8 ff.). Vom gemischten Vertrag zu\nunterscheiden ist wiederum der Fall, dass ein Vertragstyp in einer derartigen Weise dominiert, dass der atypischen Leistung untergeordnete Bedeutung zukommt,\nso dass der Typus der Hauptleistung den ganzen Vertrag regelt (sog. \"typischer\nVertrag mit Beimischung\", BSK OR I-AMSTUTZ/MORIN, a.a.O, Einl. vor Art. 184 ff.\nN 9). Beim vorliegenden Aufenthaltsvertrag werden verschiedene Vertragstypen\nkombiniert (Miete, Auftrag, Werkvertrag), ohne dass von Vorneherein ein klarer\n- 10 -\n\nSchwerpunkt erkannt werden kann. Es ist daher von einem gemischten Vertrag\nauszugehen und es ist das anwendbare Recht zu bestimmen.\n\n3.5.1. Aus der Inhaltsfreiheit des Vertragsrechtes ergibt sich, dass zum anwendbaren Recht bei gemischten Verträgen als erstes die Frage danach zu stellen ist,\nwas die Parteien im zu beurteilenden Vertrag festgelegt haben oder hätten, wenn\nsie daran gedacht hätten, eine entsprechende Regelung zu treffen. Die Inhaltsfreiheit wird aber durch zwingendes Vertragstypenrecht begrenzt, welches wiederum zur Anwendung gelangt, wenn der Vertrag dem Vertragstypenrecht mit zwingenden Bestimmungen zugeordnet werden kann. Dies ist anhand der Auslegung\nder Essentialia zu beantworten (BIBER, Die Anwendung der mietrechtlichen\nSchutzbestimmungen auf gemischte Verträge, mp 2014 S. 1, Rz. 19 ff.; ZK OR-\nHIGI, 4. Aufl. 1995, Vorbem. zu Art. 266–266o OR N 174 ff. und N 178).\n\n"}