{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-11-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170008-L_2017-11-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_5.pdf", "Checksum": "2b96ad1a342fdf7c5eb3b9ddb34f0b09"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170008-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 03.11.2017 MB170008-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 03.11.2017 MB170008-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 03.11.2017 MB170008-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 5: Doppelt relevante Tatsachen. 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Aus dem weiten Verständnis des Begriffs des Kündigungsschutzes folgt, dass der Beklagte im vereinfachten Verfahren ohne weiteres\neinen Antrag auf Ausweisung stellen kann, sei es als Folge seines Antrags auf\nAbweisung des Kündigungsschutzbegehrens (actio duplex), sei es in der Form\neiner selbständigen Widerklage. Der Streitwert des Begehrens hat auf die Verfahrensart keinen Einfluss, denn wenn ein solches Ausweisungsbegehren zum Thema Kündigungsschutz gehört, beruht die Verweisung ins vereinfachte Verfahren\nwie beim Hauptbegehren auf Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO – das vereinfachte Verfahren ist \"ratione materiae\" anwendbar, d.h. mit Rücksicht auf die Art der Streitsache und nicht aufgrund des Streitwerts. Entsprechend ist bezüglich des widerklageweise geltend gemachten Rechtsbegehrens 2 die gleiche Verfahrensart gegeben wie für die Hauptklage, da diese Anträge allesamt Sachverhalte i.S.v. Art. 243\nAbs. 2 lit. c ZPO beschlagen und entsprechend streitwertunabhängig im vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind. Angesichts der Nähe der Streitsache und\naus prozessökonomischen Überlegungen ist auf das beklagtische Rechtsbegeh-\n-6-\n\nren auf Ausweisung der Klägerin aus der streitgegenständlichen Wohngemeinschaft so oder anders einzutreten.\n\n(…)\"\n\n*****\n\nAus dem Urteil des Obergerichts NG170023-O vom 5. Juni 2018 (kein Weiterzug ans BGer; Gerichtsbesetzung: Diggelmann, Katzenstein, Higi; Gerichtsschreiberin Schnarwiler):\n\n\"(…)\n\nIII.\n(Zur Berufung im Einzelnen)\n\n(…)\n\n2. Sachliche Zuständigkeit\n\n2.1. Die Vorinstanz erachtete sich als sachlich zuständig. So bedürfe es zur Bejahung der sachlichen Zuständigkeit, dass zwischen den Parteien ein Mietverhältnis vorliege. Das streitgegenständliche Vertragsverhältnis enthalte mehr Leistungen als nur das Überlassen von Wohnraum. Das mietrechtliche Element sei aber\nvorherrschend oder zumindest gleichwertig zu den anderen Komponenten, weshalb von einer mietrechtlichen Streitigkeit auszugehen und die sachliche Zuständigkeit des Mietgerichts zu bejahen sei.\n\n2.2. In seiner Berufungsantwort vertritt der Beklagte (…) die Ansicht, das Mietgericht sei für die Beurteilung der Klage sachlich nicht zuständig gewesen, da es\nsich um einen gemischten Vertrag handle und verweist auf die Rechtsprechung\nder Kammer (…, unter Hinweis auf OGer ZH NP170010 vom 30. Mai 2017,\nE. 3.4.3.).\n-7-\n\n2.3.1. Das Gericht tritt gestützt auf Art. 59 Abs. 1 ZPO auf eine Klage nur ein,\nwenn die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, wozu\nunter anderem die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gehört. Die\nPrüfung erfolgt von Amtes wegen (vgl. Art. 60 ZPO). Vorbringen zu den Prozessvoraussetzungen unterliegen folglich auch nicht der Novenschranke nach Art. 317\nZPO, weshalb die Einwendungen des Beklagten zu beachten sind (vgl. SEILER,\nDie Berufung nach ZPO, 2013, N 1268 f.).\n\nDer Kanton Zürich hat für jeden Bezirk ein Mietgericht vorgesehen (vgl. § 3\nAbs. 2 GOG/ZH; Art. 4 Abs. 1 ZPO), welches über Streitigkeiten zu befinden hat,\nwenn es sich um eine solche aus einem Miet- oder Pachtverhältnis über Wohnoder Geschäftsräume handelt (§ 21 GOG/ZH). Die sachliche Zuständigkeit des\nMietgerichts und des mietgerichtlichen Einzelgerichts beschränkt sich gemäss\n§ 21 Abs. 1 lit. a und § 26 GOG/ZH somit auf alle Klagen aus Mietverträgen, deren vertragsgemässer Gebrauch eines Raums im Wohnen oder Geschäften im\nSinne des OR besteht und auf die daher die Bestimmungen über die Wohn- und\nGeschäftsraummiete des OR Anwendung finden (vgl. OGer ZH NP170010 vom\n30. Mai 2017, E. 3.4.2 f.). Unzuständigkeit besteht gemäss Urteil der Kammer\nunter anderem für die Beurteilung aller Klagen aus Gebrauchsüberlassungsverträgen, die weder als Miete noch als Pacht von Wohn- und/oder Geschäftsraum\ni.S. des OR zu qualifizieren sind, sondern z.B. als gemischter Vertrag (vgl. OGer\nZH NP170010 vom 30. Mai 2017, E. 3.4.3, auf welches sich auch der Beklagte\nbezieht). In Hinblick auf gemischte Verträge ist die Rechtsprechung der Kammer\nzu präzisieren. So ist die sachliche Zuständigkeit der Mietgerichte nicht in jedem\nFall zu verneinen. Vielmehr ist diese dann zu bejahen, wenn bei einem gemischten Vertrag auf das im Streit liegende Vertragselement die mietrechtlichen Bestimmungen zu Wohn- und Geschäftsräumen des OR im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung als anwendbar erscheinen.\n\n2.3.2. Bei der Frage nach der sachlichen Zuständigkeit und damit der Frage, ob\ndie mietrechtlichen Bestimmungen zu Wohn- und Geschäftsräumen zur Anwendung gelangen, handelt es sich um eine sogenannte doppelt relevante Tatsache.\n-8-\n\n"}