{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-11-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170008-L_2017-11-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_5.pdf", "Checksum": "2b96ad1a342fdf7c5eb3b9ddb34f0b09"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170008-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 03.11.2017 MB170008-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 03.11.2017 MB170008-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 03.11.2017 MB170008-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 5: Doppelt relevante Tatsachen. 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Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Erhöhung des Pensionspreises bei einem\nPensions- und Pflegevertrag festgehalten, dass die Bestimmungen über den\nSchutz vor missbräuchlichen Mietzinsen nicht zur Anwendung gelangen, wenn die\nBetreuung ein ganz wesentliches, für den Vertragsschluss entscheidendes Element darstelle (vgl. BGer 4A_113/2012, E.2.2, publ. in: mp 2/13 S. 103 ff.). Es hat\naber angedeutet, dass es sich im Bereich des Kündigungsschutzes anders verhält. Das Grundangebot des Pensions- und Pflegevertrages im oben zitierten Entscheid umfasste neben der Überlassung von Wohnraum zahlreiche weitere Leistungen, die nicht mietrechtlicher Natur waren, wie etwa die Wohnreinigung, das\nMittagessen, die Notfalldienstbereitschaft während 24 Stunden pro Tag sowie die\nHilfestellung und Beratung bei akuten und persönlichen Problemen. Vorliegend\n-4-\n\nhaben die Parteien einen Aufenthaltsvertrag abgeschlossen, der ebenfalls mehr\nLeistungen als nur die Überlassung von Wohnraum umfasst. So wird nebst der\nZurverfügungstellung von Wohnraum (Benützung Einzelzimmer und Mitbenutzung\nGemeinschaftsräume) auch eine Betreuung und Beratung in lebenspraktischen\nBereichen im Rahmen des Konzepts, – sofern nichts anderes festgehalten – alle\nMahlzeiten sowie die Besorgung der Hauswäsche offeriert.\n\n1.4 Das seitens des Beklagten offerierte Betreuungsangebot für Menschen mit\npsychischer Beeinträchtigung stellt einen bedeutenden Inhalt des Vertrages dar,\nweshalb nicht von vornherein ein vertraglicher Schwerpunkt im Mietrecht erkannt\nwerden kann. Dies belegt auch ein Blick auf die Kosten: Der vom Beklagten für\ndie gesamte Wohngruppe zu erbringende Mietzins beläuft sich auf Fr. 3'476.–\nbrutto, während sich der Nettoaufwand der Klägerin monatlich auf Fr. 6'126.– beläuft (Pensionspreis von Fr. 2'930.–, Beitrag des Kantons Zürich von Fr. 3'196.–).\nAuch diese Beträge zeigen auf, dass der Vertrag nicht ausschliesslich mietrechtlicher Natur sein kann. Dennoch enthält der Vertrag eine klare mietrechtliche Komponente, geht es doch vorwiegend darum, für Menschen mit psychischer Beeinträchtigung eine möglichst optimale Wohnform zu finden. Gerade auch für die\nBewohnerinnen und Bewohner dürfte die \"Wohnungsmiete\" das zentrale Element\ndes Vertrages darstellen, werden sie doch den Aufenthaltsvertrag meist abschliessen, um ein \"Zuhause\" zu haben und nicht wegen der im Tarif inbegriffenen Leistungen des Beklagten. Diese Leistungen stellen keine wesentlichen, für\nden Vertragsschluss entscheidenden Aspekte dar. Das vorherrschende mietrechtliche Element wird auch durch die im Aufenthaltsvertrag geregelten Leistungen\n(Benützung des möblierten Einzelzimmers, Mitbenützung der Gemeinschaftsräume, alle Nebenkosten) sowie die konkreten Kündigungsmodalitäten bestätigt.\nDiese lassen erkennen, dass die mietrechtliche Komponente im Vertragsverhältnis zwischen den Parteien mindestens gleichwertig ist, weshalb von einer mietrechtlichen Streitigkeit auszugehen ist. Hierfür spricht auch die Kündigung durch\nden Beklagten mit dem amtlichen Formular.\n\n(…)\n-5-\n\n2. Widerklage\n\n2.1 Nach Art. 224 ZPO, welcher gestützt auf Art. 219 ZPO auch auf das vereinfachte Verfahren Anwendung findet, kann die beklagte Partei in der Klageantwort\nWiderklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch in der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, so hat dieses\nnach Art. 224 Abs. 2 ZPO beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen\nZuständigkeit zu überweisen (zum Streitwert bei Widerklage vgl. Art. 94 ZPO). Ob\nbei einer Streitsache das Einzelgericht oder aber das Kollegialgericht des Mietgerichts sachlich zuständig ist, hängt nach § 21 und 26 GOG ebenfalls vom Streitwert ab. Die Grenze liegt wie bei Art. 243 Abs. 1 ZPO grundsätzlich bei einem\nStreitwert von Fr. 30'000.–.\n\n"}