{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-11-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170008-L_2017-11-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_5.pdf", "Checksum": "2b96ad1a342fdf7c5eb3b9ddb34f0b09"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170008-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 03.11.2017 MB170008-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 03.11.2017 MB170008-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 03.11.2017 MB170008-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 5: Doppelt relevante Tatsachen. 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Sachliche Zuständigkeit des Mietgerichts und Anwendung der\nmietrechtlichen Kündigungsschutzbestimmungen bei gemischten Verträgen.\nBetreute Wohngruppe für psychisch kranke Menschen.\n\nIn der Rechtsprechung gewinnt für die Beurteilung gemischter Verträge die Kombinationstheorie an Bedeutung. Entsprechend ist für jede einzelne Rechtsfrage zu\nuntersuchen, welches der im Vertrag enthaltenen Typenrechte das konkrete Problem dominiert (\"Blumenpflücktheorie\"). Auszugehen ist dabei vom Schwerpunkt\ndes gesamten Vertrages. Bei Fragen, die das gesamte Vertragsverhältnis betreffen, wie etwa die Kündigung, ist von den durch die Typenrechte zur Verfügung\ngestellten Regeln die adäquateste anzuwenden. Ob bei einer Kündigung die mietrechtlichen Schutzbestimmungen zum Zug gelangen, hängt vom Schutzgedanken\nder Regelung und der Interessenlage der Parteien ab (OG, E. III.3.5.2). Die Frage\nlässt sich nicht generell für die sehr unterschiedlichen Heim-, Pensions- sowie\nBeherbergungs- und Betreuungsverträge beantworten (Präzisierung der Rechtsprechung). Beim vorliegenden betreuten Wohnen überwiegt das Dienstleistungselement zwar in preislicher Hinsicht. Zweck der vom Beklagten abgeschlossenen Verträge ist es jedoch, psychisch kranken Menschen in einer betreuten\nWohngemeinschaft ein Zuhause zu bieten, dass ihnen weitgehend ein selbständiges Leben ermöglicht. Darin liegt bezogen auf die Vertragsauflösung ein dominierendes mietrechtliches Element. Damit ist das Mietgericht für die Beurteilung\nder Klage sachlich zuständig und es gelangt der mietrechtliche Kündigungsschutz\nzur Anwendung (MG, E. II.1.3-5; OG, E. III.2.3 und III.2.4 sowie III.3.6).\n\nAus dem Urteil des Mietgerichts MB170008-L vom 3. November 2017\n(OG-Entscheid im Anschluss; Gerichtsbesetzung: Saluz, Ebnöther, Nef; Gerichtsschreiberin Musarra):\n\n\"(…)\n-2-\n\nI. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n\n1. Sachverhalt\n\n1.1. Das streitgegenständliche Mietverhältnis beruht auf dem schriftlichen als\n\"Aufenthaltsvertrag für Bewohnerinnen und Bewohner\" bezeichneten Vertrag vom\n9. Dezember 2009. Die auf einer Etage liegende 11-Zimmerwohnung bietet acht\nFrauen und Männern mit einer psychischen Beeinträchtigung einen Wohnplatz.\nDer Aufenthaltsvertrag sieht eine Kündigungsfrist von einem Monat und als Kündigungstermine jedes Monatsende vor. Gegenstand des Aufenthaltsvertrags ist\nzum einen die Überlassung eines möblierten Einzelzimmers zur alleinigen Benützung sowie diverser gemeinschaftlicher Räume zur Mitbenützung mit den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern der Wohngemeinschaft. Zum anderen beinhaltet der Vertrag verschiedene Dienstleistungen des Beklagten und Widerklägers\n(fortan Beklagter) zu Gunsten der Klägerin und Widerbeklagten (fortan Klägerin),\nso etwa alle Mahlzeiten, sofern nichts anderes festgehalten, weiter die Betreuung,\nausser am Sonntag, von montags 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr, dienstags bis freitags\nvon 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr und samstags von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie lebenspraktische Betreuung und Beratung. Die Klägerin bezog ihr Einzelzimmer\nbeim Beklagten am 1. Januar 2010.\n\n1.2. Die Klägerin befand sich vom 9. bis 17. August 2016 [in einer stationären\npsychiatrischen Einrichtung], nachdem eine seitens des Beklagten beigezogene\nÄrztin bei der psychisch kranken Klägerin eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet hatte. Während des Aufenthalts mahnte der Beklagte die Klägerin mit\nSchreiben vom 11. August 2016 aus diversen Gründen ab und drohte die Kündigung an. Mit amtlichem Formular vom 23. September 2016 sprach der Beklagte\ndie erste Kündigung per 31. Oktober 2016 aus. Als Begründung wurde das zerrüttete Verhältnis zwischen den Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern und der Klägerin angeführt. Mit amtlichem Formular vom 11. Januar 2017 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis mit der Klägerin ein zweites Mal, und zwar ausdrücklich\nausserordentlich im Sinne von Art. 257f Abs. 3 OR auf den 28. Februar 2017.\n-3-\n\n(…).\n\nII. Prozessuales\n\n1. Sachliche Zuständigkeit und Verfahrensart\n\n(…)\n\n1.2 Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, wobei die Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen ist (Art. 59 Abs. 1\nund Art. 60 ZPO). Als Prozessvoraussetzung ist unter anderem die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Gemäss § 21 Abs. 1 lit. a GOG entscheidet das Mietgericht erstinstanzlich Streitigkeiten aus Miet- (Art. 253a OR) und aus Pachtverhältnissen (Art. 276 OR) für\nWohn- und Geschäftsräume. Demnach ist es erforderlich, dass zwischen den\nProzessparteien ein Mietverhältnis vorliegt.\n\n"}