Dieser Sachverhalt ist nicht mit demjenigen im zitierten Bundesgerichtsentscheid gleichzusetzen, als der Postbote die korrekt adressierte Sendung dem anderen Ehegatten übergeben hatte, der sie nicht weitergab. Die Auffassung des Beklagten, wenn die Frist beim Empfang durch den anderen Ehegatten zu laufen beginne, müsse das umso mehr auch im Fall der Hinterlegung eines Abholscheins gelten, der nur an den anderen Ehegatten gerichtet ist, ist nicht überzeugend. Es darf grundsätzlich vermutet werden, dass ein Ehegatte dem anderen die für diesen bestimmte Post weitergibt.