Aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, NG170017- O/U vom 31. Januar 2018 (Gerichtsbesetzung: Diggelmann, Lichti Aschwanden, Glur; Gerichtsschreiberin Tolic Hamming): "(…) II. (…) 5. Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe Art. 226n OR falsch angewandt und falsch ausgelegt und damit insbesondere das Legalitätsprinzip und verschiedene weitere Grundrechte (Rechtsgleichheitsgebot, Diskriminierungsverbot, Eigentumsgarantie, persönliche Freiheit, Schutz der Privatsphäre, Recht auf Ehe und Familie, rechtliches Gehör und Willkürverbot, Fairnessgebot) verletzt.