Damit erweist sich die Anfechtung der Kündigung durch die Kläger mit Eingabe vom 30. Oktober 2016 als verspätet. Da es sich bei der Frist für ein Kündigungsschutzbegehren nach Art. 273 Abs. 1 OR um eine materiellrechtliche Frist handelt, hängt wie erwähnt von ihrer Beachtung nicht nur die Zulässigkeit der Klage ab, sondern der Bestand des Rechts auf Kündigungsschutz schlechthin. Entgegen dem Hauptantrag des Beklagten hat daher kein Nichteintretensentscheid zu ergehen; vielmehr ist die Klage abzuweisen. - 16 - (…)"