Dies ist ihm nicht zuzumuten, wie das Bundesgericht dies letztlich schon in BGE 118 II 42 entschieden hat. Die Frage einer indirekten Drittwirkung von Grundrechten stellt sich bei Lichte besehen nicht, denn wenn der Mieter oder die Mieterin und der Ehepartner aus freien Stücken auf eine mögliche Sonderregelung mit der Post verzichten, können sie sich gegenüber dem Vermieter als Privatperson schon aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mit Erfolg auf eine entsprechende Rechtsposition berufen.