Damit wäre er aber gezwungen, die Verantwortung für eine separate Zustellung an die Ehegatten auch noch in einer Phase zu tragen, in welcher die Sendung bereits in den Machtbereich der Mieter bzw. des Mieters oder der Mieterin und dessen/deren Ehepartner gelangt ist. Dies ist ihm nicht zuzumuten, wie das Bundesgericht dies letztlich schon in BGE 118 II 42 entschieden hat.