Eine angenommene Verletzung von Art. 266n OR würde dazu führen, dass der Vermieter künftig nicht nur zwei separate Einschreiben an die Ehegatten schicken müsste, sondern zusätzlich die Sendungen mit der kostenpflichtigen Zusatzleistung "Eigenhändig" zu versehen hätte, um sicherzustellen, dass die Zustellung ausschliesslich dem effektiven Empfänger zugestellt würde. Damit wäre er aber gezwungen, die Verantwortung für eine separate Zustellung an die Ehegatten auch noch in einer Phase zu tragen, in welcher die Sendung bereits in den Machtbereich der Mieter bzw. des Mieters oder der Mieterin und dessen/deren Ehepartner gelangt ist.