2.6. Trotz fehlender Avisierung auf der Abholungseinladung wurde die Klägerin 2, wie oben ausgeführt, nicht in ihren Rechten eingeschränkt. Dass der Postbote als Hilfsperson des Vermieters nur den Namen des Klägers 1 auf der Abholungseinladung notierte, verletzt Art. 266n OR auch unter Würdigung der indirekten Drittwirkung der von den Klägern angerufenen Grundrechte nicht. Eine angenommene Verletzung von Art.