der Kläger 1 für die Klägerin 2 keine Sendungen entgegen nehmen darf, hätten sie diesbezüglich mit der Post eine Vereinbarung treffen können und müssen. Insbesondere wenn der Kläger 1 oft geschäftliche Sendungen erhält, welche die Klägerin 2 nicht betreffen, hätten sich die Kläger über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post im klaren sein müssen – jedenfalls können sie den Beklagten nicht dafür verantwortlich machen, dass sie innerhalb - 15 - des eigenen Machtbereiches keine besonderen Vorkehrungen mit der Post getroffen haben, die eine individuelle Avisierung der an einen von ihnen gerichteten eingeschriebenen Briefe gewährleisten.