Die Kläger geben weiter an, dass sie mit der Post keine besonderen Vereinbarungen getroffen hätten. Der Beklagte hat den Klägern zwei separate amtliche Kündigungsschreiben zugestellt. Hätten die Kläger gewollt, dass die Klägerin 2 für den Kläger 1 resp. der Kläger 1 für die Klägerin 2 keine Sendungen entgegen nehmen darf, hätten sie diesbezüglich mit der Post eine Vereinbarung treffen können und müssen.