Daher wurde der Fristenlauf für beide Kläger unabhängig am Tag ausgelöst, der auf die Avisierung zuhanden des Klägers 1 durch den Postboten folgte, denn mit der Avisierung gelangten die Kündigungsschreiben in den Machtbereich der Kläger. Da der Avis zuhanden des Klägers 1 unstreitig am 23. September 2016 in den Briefkasten der Kläger gelegt wurde, lief die Frist ab dem 24. September 2016, wobei der Kläger 1 den Avis am darauf folgenden Sonntag, 25. September 2016, überdies auch tatsächlich zur Kenntnis nahm.