Pra 2017 Nr. 45) und da die Avisierung an nur einen Ehegatten nach der Risikoabwägung des Bundesgerichts im Machtbereich der Mieter erfolgte, ist die vorliegende Art der Avisierung gleichzustellen mit der persönlichen Übergabe der Briefe an nur einen Ehegatten. Daher wurde der Fristenlauf für beide Kläger unabhängig am Tag ausgelöst, der auf die Avisierung zuhanden des Klägers 1 durch den Postboten folgte, denn mit der Avisierung gelangten die Kündigungsschreiben in den Machtbereich der Kläger.