Dies hat sie sodann auch ohne Besitz der Abholungseinladung, nur unter Vorweisung der Fotografie derselben, getan. Damit sind die Einschreiben mit der Hinterlegung der Abholungseinladung im Briefkasten in den Machtbereich beider Kläger gelangt. Da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine tatsächliche Kenntnisnahme für den Fristenlauf nicht notwendig ist (vgl. BGE 143 III 15 = Pra 2017 Nr. 45) und da die Avisierung an nur einen Ehegatten nach der Risikoabwägung des Bundesgerichts im Machtbereich der Mieter erfolgte, ist die vorliegende Art der Avisierung gleichzustellen mit der persönlichen Übergabe der Briefe an nur einen Ehegatten.