hat. Es wurde jedoch, nachdem der Postbote den Klägern die beiden Kündigungen am 23. September 2016 vergeblich zuzustellen versucht hatte, nur eine einzige Abholungseinladung für beide Einschreiben, lautend auf den Kläger 1, in den Briefkasten der Kläger gelegt. Die Klägerin 2 wurde daher auf dem Abholschein nicht selbständig avisiert. Als Ehefrau mit dem gleichen (Doppel-)Namen wie der Kläger 1 hatte die Klägerin 2 dennoch die Möglichkeit, das Kündigungsschreiben selbständig und ohne eine Vollmacht des Klägers 1 bei der Poststelle abzuholen. Dies hat sie sodann auch ohne Besitz der Abholungseinladung, nur unter Vorweisung der Fotografie derselben, getan.