Diese Regelung erweist sich entgegen der Auffassung der Kläger als ausgewogen und trägt dem mutmasslichen Willen der meisten Kunden Rechnung. Sie erlaubt diesen zudem, die Dienstleistung der Post ihren Bedürfnissen anzupassen, wenn ihre konkreten Verhältnisse nicht dem Modellfall entsprechen, den die Post ihrer Regelung zugrunde gelegt hat. 2.5. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beklagte dem Kläger 1 sowie der Klägerin 2 zwei amtliche Formulare in zwei getrennten Sendungen zugestellt - 14 -