Ehegatten, welche zusammen wohnen, sind berechtigt, solche Sendungen auch für den Partner entgegen zu nehmen. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen der Empfänger mit der Post, mit denen diese eine Aushändigung der für einen Empfänger bestimmten Sendungen an den Partner verhindern können (Allgemeine Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" für Privatkunden, Ausgabe Januar 2016, act. 25 Ziff. 2.5.5-7).