2.4. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Postdienstleistungen geht hervor, dass die Post Sendungen gegen Unterschrift des auf der Abholungseinladung vermerkten Empfängers aushändigt. Familienangehörige, die im selben Haushalt leben und den gleichen Nachnamen tragen, brauchen für die Abholung einer Postsendung auf der Post gegen Abholungseinladung keine Vollmacht. Ehegatten, welche zusammen wohnen, sind berechtigt, solche Sendungen auch für den Partner entgegen zu nehmen.