Voraussetzung für deren Wirksamkeit heranzuziehen (BGE 118 II 42 S. 44 E. 3). Wie bereits zur absoluten Empfangstheorie ausgeführt, gelangt eine Willenserklärung in Briefform in den Machtbereich des Empfängers, sobald diese durch den Postboten in den Briefkasten des Adressaten gelegt wird. Ob der Adressat dabei von der Sendung Kenntnis nimmt, ist nicht entscheidend. Die Sendung gilt auch als zugegangen, wenn diese einer zur Entgegennahme berechtigten Drittperson zugestellt wird. Der Empfänger trägt das Risiko, falls ihm die mit der Leerung des Briefkastens betraute Person die Sendung verheimlicht oder aus sonst einem Grund nicht aushändigt (SVIT-K, Art. 266-266o OR N 5).