2.3. Kündigt der Vermieter eine Familienwohnung, so ist die Kündigung gemäss Art. 266n OR dem Mieter und dessen Ehegatten separat zuzustellen. Dies gilt auch, wenn wie im vorliegenden Fall beide Ehegatten Mieter der Familienwohnung sind. Unterbleibt eine separate Zustellung oder werden die Formvorschriften nicht eingehalten, ist die Kündigung im Sinne von Art. 266o OR nichtig. Art. 266n OR verfolgt dabei den Zweck, die eheliche Gemeinschaft bzw. die Familienwohnung vor fehlerhaften Handlungen eines Ehegatten zu schützen. Die Ehegatten sollen die Möglichkeit haben, die Folgen möglicher Fehler zu verhindern resp. zu mildern (ZK-HIGI, Art. 266n OR N 8).