Dies gelte umso mehr, als der Kläger 1 als angestellter Geschäftsmann häufig Einschreiben per Post erhalte, welche sein Geschäftsleben beträfen. Die Klägerin 2 habe keine Rechtspflicht, diese Einschreiben bei der Post abzuholen, da es um geschäftliche Belange gehe, was nicht unter die eheliche Beistandspflicht falle. Da die Klägerin 2 ohne Besitz einer eigenen Abholungseinladung keine Zugriffsmöglichkeit auf die eigene Kündigung gehabt habe, sei die Kündigung frühestens am 30. September 2016 in den Machtbereich der Klägerin 2 gelangt.