OR sei sodann unter Beachtung der verfassungsmässigen Rechte auszulegen, wobei die Klägerin 2 insbesondere unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung, des Verbots der Diskriminierung, der Eigentumsgarantie, der persönlichen Freiheit, des Schutzes der Privatsphäre, des Rechts auf Ehe und Familie, des rechtlichen Gehörs sowie des Rechts auf Fairness im Verfahren ein Anrecht auf eine eigene Avisierung habe. Dies gelte umso mehr, als der Kläger 1 als angestellter Geschäftsmann häufig Einschreiben per Post erhalte, welche sein Geschäftsleben beträfen.