Die Gesetzesbestimmung erfordere auch eine separate Avisierung und vermittle jedem Ehegatten einen Anspruch auf einen separaten Abholschein. Art. 266n OR sei sodann unter Beachtung der verfassungsmässigen Rechte auszulegen, wobei die Klägerin 2 insbesondere unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung, des Verbots der Diskriminierung, der Eigentumsgarantie, der persönlichen Freiheit, des Schutzes der Privatsphäre, des Rechts auf Ehe und Familie, des rechtlichen Gehörs sowie des Rechts auf Fairness im Verfahren ein Anrecht auf eine eigene Avisierung habe.