2.2. Die Kläger bringen vor, dass die durch den Postboten ausgestellte Abholungseinladung für beide Kündigungsschreiben nur zu Handen des Klägers 1 ausgestellt worden sei. Da die Klägerin 2 von der Post keine eigene Abholungseinladung erhalten habe, habe sie keine persönliche Zugriffsmöglichkeit auf das - 12 -