Daher fotografierte der Kläger 1 den Abholschein und sendete ein Foto desselben der Klägerin 2, welche damit am 30. September 2016 beide Kündigungsschreiben bei der Post abholte. Der absoluten Empfangstheorie zufolge sind die Kündigungen am 23. September 2016 in den Machtbereich der Kläger gelangt, als die Abholungseinladung in ihren Briefkasten gelegt worden ist, so dass ihnen spätestens am Folgetag erstmals eine Abholung bei der Post zuzumuten war. Seit dem 24. September 2016 lief daher auch die Anfechtungsfrist.