Der Kläger 1, welcher davon ausging, dass beide Schreiben an ihn gerichtet seien, nahm den an ihn adressierten Abholschein an sich. Während seines Auslandaufenthaltes stiess er wieder auf den Zettel und merkte am 30. September 2016, dass er selber die Einschreiben nicht mehr rechtzeitig würde abholen können. Daher fotografierte der Kläger 1 den Abholschein und sendete ein Foto desselben der Klägerin 2, welche damit am 30. September 2016 beide Kündigungsschreiben bei der Post abholte.