2.1. Gemäss dem vorliegenden Sachverhalt versandte der Beklagte die Kündigung am 22. September 2016 mit amtlichem Formular sowohl an den Kläger 1 als auch an die Klägerin 2. Da die Kläger am 23. September 2016 nicht zu Hause waren, legte der Postbote eine Abholungseinladung für beide Kündigungen, lautend auf den Kläger 1, in den Briefkasten. Die Abholfrist lief vom 23. September 2016 bis zum 30. September 2016. Der Kläger 1, welcher davon ausging, dass beide Schreiben an ihn gerichtet seien, nahm den an ihn adressierten Abholschein an sich.