Ohnehin hat der Kläger 1 [seinen eigenen Angaben zufolge] die Abholungseinladung der Post tatsächlich unmittelbar nach deren Hinterlegung im Briefkasten zur Kenntnis und an sich genommen, da er zunächst beabsichtigte, die Einschreiben persönlich abzuholen. Selbst wenn man folglich dem Beklagten vorwerfen wollte, er habe die Kündigungen in Kenntnis der häufigen Abwesenheiten des Klägers 1 per Post versandt, könnte die späte Abholung der Kündigungen bei der Post jedenfalls nicht auf das Verhalten des Beklagten zurückgeführt werden. 2. Separate Zustellung der Kündigung an beide Kläger als Ehegatten (Art. 266n OR)