1.6. Daraus folgt für den vorliegenden Fall zugleich, dass es sich erübrigt, die Gründe der häufigen Auslandabwesenheiten des Klägers 1 und das Wissen des Beklagten darum näher zu untersuchen, denn das Bundesgericht hat klargestellt, dass der Mieter Abwesenheiten so zu organisieren hat, dass für ihn aus der Anwendung der absoluten Empfangstheorie keine Nachteile entstehen. Keine Rolle spielt auch, ob die Kläger mit einer Kündigung hätten rechnen müssen – dieses Kriterium ist unabhängig vom Zeitpunkt des Empfangs einer Mitteilung nur für prozessuale Zustellungen von Belang (s. zu beiden Punkten BGE 143 III 15). - 11 -