, S. 949 o.). Unter solchen Vorzeichen wäre es der Rechtssicherheit abträglich, die Debatte heute erneut zu führen, zumal auch die Kläger die diesbezügliche Haltung des Bundesgerichts nur in einem Eventualstandpunkt in Zweifel ziehen. Daher ist im vorliegenden Fall der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu folgen und die absolute Empfangstheorie anzuwenden.