Das Bundesgericht hat mittlerweile in drei Entscheiden, besonders in den beiden neueren davon, sehr deutlich gemacht, dass es bei seiner Haltung bleiben möchte. Hinzu kommt, dass sich die Kritik an der neuen Rechtsprechung in der Lehre in erster Linie auf die Methode bezieht, während das Ergebnis durchaus auch auf Zustimmung stösst oder zumindest als vertretbar erachtet wird (z.B. BÄTTIG, MRA 2014, S. 53 ff.; CARRON, SZZP 2014, 238; DERS., Newsletter Bail.ch, Juli 2014, S. 5 ff.; TH. KOLLER, ZBJV 2014, S. 947 ff., S. 949 o.).