Sowohl mit Blick auf die Gesetzesauslegung als auch auf die Lückenfüllung lässt sich jedoch aus Sicht einer unteren Instanz nur konstatieren, dass es anerkanntermassen in erster Linie das Vorrecht des Bundesgerichts ist, den Gehalt des Bundesrechts einheitlich festzulegen und namentlich im Falle einer Gesetzeslücke zu entscheiden, welche Teile von Lehre und Rechtsprechung sich als bewährt im Sinne des Gesetzes erweisen und welche nicht (s. z.B. BK ZGB-EMMENEGGER/TSCHENTSCHER, Art. 1 N 423, 447). Das Bundesgericht hat mittlerweile in drei Entscheiden, besonders in den beiden neueren davon, sehr deutlich gemacht, dass es bei seiner Haltung bleiben möchte.