Bedauerlich ist, dass sich das Bundesgericht in den drei seit 2011 publizierten Entscheiden nicht eingehend mit der mietrechtlichen Lehre und Rechtsprechung auseinandergesetzt hat. Sowohl mit Blick auf die Gesetzesauslegung als auch auf die Lückenfüllung lässt sich jedoch aus Sicht einer unteren Instanz nur konstatieren, dass es anerkanntermassen in erster Linie das Vorrecht des Bundesgerichts ist, den Gehalt des Bundesrechts einheitlich festzulegen und namentlich im Falle einer Gesetzeslücke zu entscheiden, welche Teile von Lehre und Rechtsprechung sich als bewährt im Sinne des Gesetzes erweisen und welche nicht (s. z.B. BK ZGB-EMMENEGGER/TSCHENTSCHER, Art. 1 N 423, 447).